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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 5 SaGa 17/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.08.2007 - 6 Ga 9/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Tatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Verfügungsklägerin die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit bei konkreter Arbeitszeitverteilung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen,
nach Rückkehr aus der Elternzeit sei sie dringend auf die geltend gemachte Teilzeitbeschäftigung angewiesen, um ihr Kind betreuen zu können.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
die Antragstellerin wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Antragstellerin von bislang 37,5 Stunden auf künftig 20 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden ab 8:00 Uhr von Montag bis Freigag ab dem 23.07.07 zu zustimmen bis vorerst zum 31.10.2007.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Beschluss vom 18.07.2007 (Bl. 8 - 10 d. A.) ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte am 20.07.2007 Widerspruch eingelegt und die
Aufhebung des Beschlusses vom 18.07.07 nebst Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen,
es sei zu bestreiten, dass die Verfügungsklägerin nur von 8:00 bis 12:00 Uhr arbeiten könne. Da es sich um eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache handele, seien strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu stellen, die vorliegend nicht gegeben seien.
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 (= Bl. 42 - 45 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 15.08.2007 - 6 Ga 9/07 - den Beschluss vom 18.07.2007 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 42 - 48 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 22.08.2007 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin durch am 16.08.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 31.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihre Kinder würden lediglich von 8:00 bis 12:00 Uhr im Kindergarten betreut, so dass sie spätestens ab 12:30 Uhr wieder zur Verfügung stehen müsse. Sie habe keine Möglichkeit, die Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Ihr Ehemann arbeite im Schichtdienst (3-Schichten-Rhythmus), die Schwiegermutter arbeite Vollzeit im Schichtdienst, die Mutter der Klägerin habe eine Vollzeitstelle in der Altenpflege, auch diese erfordere eine flexible Arbeitszeit. Der Vater der Klägerin sei ebenfalls in Vollzeit beschäftigt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.08.2007 (Bl. 78 - 82 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 83 - 87 d. A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 37,5 Stunden auf künftig 20 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden ab 8:00 Uhr von Montag bis Freitag ab dem 23.07.2007 zuzustimmen bis vorerst zum 31.10.2007.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der behauptete Verfügungsgrund sei zu bestreiten. Insbesondere fehle jeglicher Sachvortrag der Verfügungsklägerin zu den Öffnungszeiten im Kindergarten im Hinblick auf die Schichtarbeit ihrer Verwandten sei nicht nachzuvollziehen, dass keine dieser Personen zur teilweisen Betreuung der Kinder in der Lage sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.09.2007 (Bl. 102, 103 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2007.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Verfügungsanspruch vorliegend nicht gegeben ist. Es hat deshalb zu Recht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
Hinsichtlich des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes und der gesetzlichen Grundlagen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes zur Vermeidung von Wiederholungen (Seite 5 - 7 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 45 - 47 d. A.) Bezug genommen. Zwar kommt auch beim hier gegebenen Streitgegenstand grundsätzlich eine einstweilige Verfügung in Betracht, im Hinblick auf die teilweise eintretende endgültige Erfüllung sind aber insbesondere an den Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Sachvortrag der Verfügungsklägerin im erstinstanzlichen Rechtszug diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Insoweit ist den Ausführungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 d. A.) nichts hinzuzufügen.
Das Vorbringen der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es ist auch im zweitinstanzlichen Rechtszug überhaupt nicht nachvollziehbar, warum weder der in Schichtarbeit tätige Ehemann, die in Schichtarbeit tätige Schwiegermutter, die Mutter und der Vater der Klägerin nicht in der Lage sein sollen, zeitweise die Betreuung der Kinder in einer Weise zu übernehmen, dass der Klägerin jedenfalls einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Erbringung der Arbeitsleistung möglich sein soll. Darauf hat die Verfügungsbeklagte im erstinstanzlichen Rechtszug hingewiesen, darauf hat das Arbeitsgericht seine erstinstanzliche Entscheidung gestützt, so dass kaum nachzuvollziehen ist, warum im zweitinstanzlichen Rechtszug wiederum keinerlei konkrete Tatsachen hinsichtlich der jeweiligen Arbeitszeitgestaltung dieser Personen vorgetragen werden; nichts anderes gilt für die Öffnungszeiten des Kindergartens. Allein der persönliche Wunsch der Klägerin, die Kinderbetreuung insoweit alleine zu übernehmen, rechtfertigt keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Verfügungsbeklagten im Wege einer sogenannten einstweiligen Leistungsverfügung.
Da das Berufungsvorbringen insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag enthält, sind weitere Ausführungen nicht angezeigt.
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Eine einstweilige Verfügung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die verfügungsklagende Partei die Eilbedürftigkeit, also den Verfügungsgrund, selbst schuldhaft herbeiführt. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Verfügungsklägerin war seit Jahren bekannt, dass sie wiederum in den Betrieb der Verfügungsbeklagten zurückkehren wollte, allerdings nur in Teilzeit. Da ihr die von ihr behauptete persönliche Situation ihrer Verwandten, insbesondere ihres Ehemannes, im hier maßgeblichen Umfang bestens bekannt war, hätte es an ihr gelegen, ein entsprechendes Teilzeitverlangen so rechtzeitig der Verfügungsbeklagten zu unterbreiten, dass vor Ende der Elternzeit zumindest die Herbeiführung einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Wenn sie dies, warum auch immer, unterlassen hat, hat sie den von ihr behaupteten und von der Kammer nicht angenommenen Verfügungsgrund letztlich selbst herbeigeführt. Auch aus diesem Grund war die Berufung folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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